LANDESLEHRER-DIENSTRECHTSGESETZ (Stand 2003)
OHNE GEWÄHR!!!

INHALT:

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung
Begriff
Ernennungserfordernisse
Ernennungsbescheid
Beginn des Dienstverhältnisses
Angelobung
Ernennung im Dienstverhältnis
Provisorisches Dienstverhältnis
Definitives Dienstverhältnis
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Wiederaufnahme in den Dienststand
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
Auflösung des Dienstverhältnisses
Austritt
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung
Diensttausch
Vorübergehende Zuweisung
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
Mitverwendung an einer Schule im Ausland
Schulfeste Stellen
Ernennung von Schulleitern
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
Verwendungsbeschränkungen

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
Lehramtliche Pflichten
Dienstpflichten des Leiters
Amtsverschwiegenheit
Befangenheit
Abwesenheit vom Dienst
Ärztliche Untersuchung
Meldepflichten
Dienstweg
Wohnsitz und Dienstort
Nebenbeschäftigung
Geschenkannahme
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

5. Abschnitt
RECHTE

Bezüge
Amtstitel
Ferien und Urlaub
Sonderurlaub
Karenzurlaub
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
Pflegefreistellung
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
Familienhospizfreistellung
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Leiters
Beurteilungsmerkmale
Bericht aus besonderem Anlaß
Beurteilungszeitraum
Befassung des Landeslehrers
Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
Leistungsfeststellung durch die Behörde
Berufung
Kommissionen zur Leistungsfeststellung

7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
Disziplinarstrafen
Strafbemessung
Verjährung
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
Anwendung des AVG
Parteien
Verteidiger
Zustellungen
Disziplinaranzeige
Selbstanzeige
Suspendierung
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
Absehen von der Strafe
Verlust der schulfesten Stelle
Außerordentliche Rechtsmittel
Kosten
Einstellung des Disziplinarverfahrens
Entscheidungspflicht
Abgaben- und Gebührenfreiheit
Auswirkung von Disziplinarstrafen
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
Disziplinarerkenntnis
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Berufung des Beschuldigten
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Abgekürztes Verfahren Disziplinarverfügung
Einspruch
Sonstige Verfahrensbestimmungen
Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes Verantwortlichkeit
Disziplinarstrafen
Gnadenrecht

8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
Beitragsverrechnung
Verrechnung der Beiträge
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

10. Abschnitt
SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER

11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Leistungsfeststellung
Karenzurlaub
Außerdienststellung
Sonderurlaub

Anlage
Ernennungserfordernisse

Artikel I
Artikel II
   1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
   2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
   3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
   4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
   5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Artikel III
Artikel VI
Artikel VII
Artikel VIII
Artikel IX
Artikel X

Langtitel
Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der
Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984)
StF: BGBl. Nr.   302/1984
Änderung
idF: BGBl. Nr.   550/1984
     BGBl. Nr.   384/1986
     BGBl. Nr.   389/1986
     BGBl. Nr.   612/1986 (DFB)
     BGBl. Nr.   641/1987
     BGBl. Nr.   326/1988
     BGBl. Nr.   603/1988
     BGBl. Nr.   687/1988
     BGBl. Nr.   372/1989
     BGBl. Nr.   529/1989
     BGBl. Nr.   651/1989
     BGBl. Nr.   277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27.
                          BR: AB 4055 S. 541.)
     BGBl. Nr.   363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33.
                          BR: AB 4087 S. 543.)
                          ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991
     BGBl. Nr.   410/1991 (NR: GP XVIII IA 181/A AB 200 S. 35.
                          BR: 4091 AB 4094 S. 544.)
     BGBl. Nr.   466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33.
                          BR: AB 4087 S. 543.)
     BGBl. Nr.   688/1991 (NR: GP XVIII RV 248 AB 305 S. 48.
                          BR: AB 4155 S. 547.)
     BGBl. Nr.   314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71.
                          BR: AB 4271 S. 554.)
     BGBl. Nr.   873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95.
                          BR: AB 4403 S. 563.)
     BGBl. Nr.    30/1993 (NR: GP XVIII RV 867 AB 883 S. 99.
                          BR: AB 4427 S. 563.)
     BGBl. Nr.   334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114.
                          BR: 4521 AB 4526 S. 569.)
     BGBl. Nr.   519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127.
                          BR: AB 4610 S. 573.)
     BGBl. Nr.    16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144.
                          BR: AB 4697 S. 578.)
     BGBl. Nr.   314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161.
                          BR: AB 4777 S. 583.)
     BGBl. Nr.   389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162.
                          BR: AB 4783 S. 584.)
                          (EWR/Anh. VIII: 389L0048)
     BGBl. Nr.   665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171.
                          BR: AB 4894 S. 589.)
     BGBl. Nr.    43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11.
                          BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
     BGBl. Nr.   297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32.
                          BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
     BGBl. Nr.   820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57.
                          BR: 5108 AB 5124 S. 606.)
     BGBl. Nr.   201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16.
                          BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166
                          S. 612.)
     BGBl. Nr.   329/1996 (NR: GP XX RV 13 AB 135 S. 25.
                          BR: AB 5193 S. 614.)
     BGBl. Nr.   375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31.
                          BR: AB 5206 S. 615.)
                          (CELEX-Nr.: 392L0051)
     BGBl. Nr.   392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34.
                          BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
     BGBl. Nr.   772/1996 (NR: GP XX RV 422 AB 448 S. 48.
                          BR: AB 5334 S. 619.)
     BGBl. I Nr.  61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75.
                          BR: 5446 AB 5449 S. 627.)
                          (CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391, 393L0194)
     BGBl. I Nr.  64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75.
                          BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
     BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93.
                          BR: 5558 AB 5581 S. 632.)
     BGBl. I Nr.  46/1998 (NR: GP XX RV 950 AB 1059 S. 107.
                          BR: 5626 AB 5631 S. 636.)
     BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135.
                          BR: AB 5735 S. 643.)
     BGBl. I Nr.   6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152.
                          BR: AB 5847 S. 647.)
     BGBl. I Nr.   7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152.
                          BR: AB 5836 S. 647.)
     BGBl. I Nr.   9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154.
                          BR: AB 5858 S. 648.)
     BGBl. I Nr.  97/1999 (NR: GP XX IA 1058/A AB 1797 S. 169.
                          BR: AB 5949 S. 655.)
     BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176.
                          BR: AB 5990 S. 656.)
     BGBl. I Nr.   6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4.
                          BR: AB 6079 S. 659.)
     BGBl. I Nr.  94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32.
                          BR: AB 6176 S. 667.)
     BGBl. I Nr.  95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32.
                          BR: 6163 AB 6175 S. 667.)
     BGBl. I Nr.  96/2000 (NR: GP XXI RV 179 AB 261 S. 32.
                          BR: AB 6177 S. 667.)
                          (CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030,
                          397L0059, 397L0065)
     BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB)
     BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.
                          BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
     BGBl. I Nr.  34/2001 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61.
                          BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
     BGBl. I Nr.  86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74.
                          BR: 6372 AB 6406 S. 679.)
     BGBl. I Nr.  87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75.
                          BR: 6396 AB 6445 S. 679.)
     BGBl. I Nr.  87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100.
                          BR: AB 6632 S. 687.)
     BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109.
                          BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
     BGBl. I Nr.   7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3.
                          BR: 6765 AB 6766 S. 693.)
     BGBl. I Nr.  65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28.
                          BR: AB 6829 S. 700.)
     BGBl. I Nr.  71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20.
                          BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
                          [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
     BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40.
                          BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
                          [CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]
 
 
 
 

 
                            1. Abschnitt
                ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

  § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und
für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf
Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben
(Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

 
  § 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene
Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten
Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch
die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen
sind.

 
                            2. Abschnitt
                          DIENSTVERHÄLTNIS
                              Ernennung
                               Begriff

  § 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

 
                       Ernennungserfordernisse

  § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
  1. a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische
        Staatsbürgerschaft,
     b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
        Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
        dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages
        im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für
        den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen
        Staatsbürgern (Inländern),
  2. die volle Handlungsfähigkeit,
  3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der
     Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,
     und
  4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40
     Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  (2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3
umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und
Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der
deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung
in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  (3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen,
deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem
anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet
werden soll.
  (4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage
zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  (5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine
Bewerbung.
  (6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche
und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der
besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen.
Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei
zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können
die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in
den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien
durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge
festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu
beachten sind.

 
                         Ernennungsbescheid

  § 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel
des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung
anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der
Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis
über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und
der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
  (2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem
im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung
zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu
vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht
rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der
Zustellung wirksam.

 
                   Beginn des Dienstverhältnisses

  § 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung
des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Abs. 3
anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.
  (2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der
Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die
Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein,
wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst
am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen
Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
  (3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen
Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das
Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,
sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
  (4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten,
wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag
des Monats angetreten wird.

 
                             Angelobung

  § 7. Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu
leisten: ,,Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und
gewissenhaft erfüllen werde.''

 
                    Ernennung im Dienstverhältnis

  § 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf
Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen
Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
  (2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der
Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf
§ 26 Bedacht zu nehmen.
  (3) Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert
oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter
Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird
die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens
aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch,
Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines
Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab
rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung
mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

 
                   Provisorisches Dienstverhältnis

  § 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während  der  ersten  sechs Monate  des
Dienstverhältnisses
(Probezeit)............................          einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit..............           zwei Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienst-
jahres.................................          drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  (3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von
Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den
Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses
mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land
im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die
Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  (4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
  1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
  2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  3. pflichtwidriges Verhalten,
  4. Bedarfsmangel.
  (5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der
Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg
aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten
ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich
zur Kenntnis zu bringen.

 
                    Definitives Dienstverhältnis

  § 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers
definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine
Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis
vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid
festzustellen.
  (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der
persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese
Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den
der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  (3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können
Zeiten
  1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1
     oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder
  2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des
     Gehaltsgesetzes 1956
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese
Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier
Jahren wirksam.
  (4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige
Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des
Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  (5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines
Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen
rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das
Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer
freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im
Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt
werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
  1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
  2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat
     und
  3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  (6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung,
Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu
berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während
des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
  (7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem
öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen
Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1
gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim
abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische
Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3
einzurechnen.

 
              Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
                     Übertritt in den Ruhestand

  § 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach
dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
  (2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt
des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben
des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse
besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr
ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres
nach dem Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.

 
     Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
                         Außerdienststellung

  § 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen
Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig
ist.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
  (3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner
körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben
nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz
zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen
und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
  (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,
in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin
festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen
eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der
Landeslehrer als beurlaubt.
  (8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist
während einer (vorläufigen)
  1. Suspendierung gemäß § 80 oder
  2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985,
BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.

 
             Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

  § 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus
dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den
Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den
738. Lebensmonat vollendet.
  (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats
wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf
des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer
keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die
Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam,
der der Abgabe der Erklärung folgt.
  (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine
Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem
Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in
dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  (4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor
Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer
kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden
widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von
Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben
sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde
ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen)
Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung
nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.

 
  § 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag,
aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des
Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den
Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund
entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens
zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und
hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten
Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die
Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer
beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
  (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine
Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In
diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit
Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung
geendet hat.
  (4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann
vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.

 
            Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

  § 13b. (1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
  1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
     Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den
     Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der
     Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige
     Gesamtdienstzeit aufweist und
  2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den
     Ruhestand sprechen.
  (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im
Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine
Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In
diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit
Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung
geendet hat.

 
                  Wiederaufnahme in den Dienststand

  § 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen
Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden,
wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt
hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
  (2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist,
daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben
versehen kann.
  (3) Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den
Dienststand verfügt wird, anzutreten.

 
               Dienstfreistellung und Außerdienststellung

  § 15. (1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem
Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder
eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche
Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß
der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger
Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein
bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen
Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen
Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm
herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66
Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben
eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter
Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß
einzuräumen.
  (2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1
ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des
Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum
Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im
vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses
Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der
Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates
ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im
Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission
mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über-
oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der
landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine
Stellungnahme abzugeben.
  (3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von
Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge
außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
  (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf
seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere
Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
  1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß
     gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.
     Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages
     getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
  2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des
     Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des
     Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein
seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer
Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den
keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der
Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer
eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang
anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen
nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine
Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung
möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der
zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen.
  (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach
Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber
die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu
entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates
ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine
Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu
den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  (6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den
gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG
geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter
Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art.
95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
  (7) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten
oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in
einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei
der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen
Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  (8) Der Landeslehrer, der
  1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär,
     Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates,
     Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident
     des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der
     Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung,
     Landesvolksanwalt oder
  2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
     b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge
außer Dienst zu stellen.
  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
  (10) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so
hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

 
                  Auflösung des Dienstverhältnisses

  § 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
  1. Austritt,
  2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Entlassung,
  4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl.
     Nr. 60/1974,
 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages
     auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das
     Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2
     Abs. 2 letzter Satz des
     EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
  5. a) bei Verwendungen gemäß § 28a:
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
     b) bei sonstigen Verwendungen:
        aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn
            nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1
            lit. b erfaßten Landes gegeben ist,
        bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1
            lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die
            Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1
            lit. b erfaßten Landes oder die österreichische
            Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu
     einer anderen Gebietskörperschaft,
  7. Tod.
  (2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis
außerdem aufgelöst durch die:
  1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem
     Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
     mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
     Freiheitsstrafe, wenn
     a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
     b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
        übersteigt.
     Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese
     Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die
     Nachsicht widerrufen wird.
  (3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis
sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des
Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers,
die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses
beziehen, bleiben unberührt.

 
                              Austritt

  § 17. (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus
dem Dienstverhältnis erklären.
  (2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den
der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,
in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen
früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die
Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem
sie abgegeben wurde.
  (3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis
spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein
späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde
ausdrücklich zugestimmt hat.

 
             Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

  § 18. Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die
Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten
Feststellung entlassen.

 
                            3. Abschnitt
                    VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

                      Zuweisung und Versetzung

  § 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule
zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
  (2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer
von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige
Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt
werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat,
nur in den Fällen des § 25.
  (3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die
volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne
des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls
gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies
gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur
dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen
nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule
entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei
Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule
erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
  (4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen
Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit
Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet
werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer
einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein
anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und
der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
  (5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in
Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter
Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei
Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb
der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt
dies als Zustimmung zur Versetzung.
  (6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung
gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die
sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den
Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die
aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die
Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
  (7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem
Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  (8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung
längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden
Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden,
sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung
stehen.
  (9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des
Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

 
                            Diensttausch

  § 20. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein
Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener
Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung
(§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des
Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1
Z 6).

 
                      Vorübergehende Zuweisung

  § 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist
einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen
vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  (2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft
ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung
abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines
Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen
Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  (3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung
sinngemäß.
  (4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner
Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres
vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

 
  Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
   oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen
                      Landes stehenden Schule

  § 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung
unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit
vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung
oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen
werden. Für
  1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und
     Lehrerfortbildung und
  2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit
     sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis
     einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper-
     und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

  (1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend
an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn
dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom
unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
  (2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die
vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung
und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund
eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder
die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den
Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
  (3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen
Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht,
den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über
die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den
Urlaub.
  (4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen
Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der
Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben
sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß
der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der
Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50
Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
  (5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter
Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die
Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen
Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden.
Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses
Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr.
215/1962) entfällt.

 
              Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

  § 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle
auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer
der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

 
                  Mitverwendung an einer Schule im Ausland

  § 23a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner
Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland
verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf
die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  (2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen
Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und
eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen
Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
  (3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche
Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten
zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
  1. im Ausland wohnen muß oder
  2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der
     inländischen Schule beeinträchtigt
     wird.
  (4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen
Schulerhalters und des Landeslehrers.
  (5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner
Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese
dem Land abzuführen.

 
  § 23b. (1) Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
  1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer
     Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der
     OECD tätig ist, oder
  2. für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu
     einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
  3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche
     Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen
     Rechtsträgers im Inland
entsendet werden.
  (2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die
vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22)
anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die
betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  (3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs
Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die
dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht
übersteigen.
  (4) Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er
entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von
dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
  (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm
aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden
Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist
unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite
erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als
Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein
Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.
Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab
dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem
Monatsersten ein, dann ab diesem.

 
                         Schulfeste Stellen

  § 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der
Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen
geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der
Berufsschulen.
  (2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind
jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der
voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  (3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-,
Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen ist
mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne
Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als
schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2
ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener
Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen
Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
  (4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei
wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben
werden.
  (5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch
Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen,
die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung
anzuhören hat.

 
  § 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme
auf § 19 nur
  1. mit seiner Zustimmung,
  2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
  3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. bei Auflassung der Planstelle oder
  5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen
     Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle
     fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.
Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an
Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne
ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt
werden.

 
  § 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im
definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die
Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
  (2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des
Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im
Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
  (3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur
Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde
bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter
freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber
die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
  (4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den
Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis
13b) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie nach
Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  (5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die
nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.
Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht
rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht
eingebracht.
  (6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den
landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen
Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig
aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der
Stelle in Betracht kommen.
  (7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger
solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei
der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung
allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und
Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den
Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte
Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu
nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien
festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten
Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere
Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für
die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige
landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die
ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben
oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind
(§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten
Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen
werden.
  (8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur
einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere
Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle
Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
  (9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger
Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende
Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
  (10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist
diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren
weiterhin auszuschreiben.
  (11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

 
                     Ernennung von Schulleitern

  § 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen
der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder
dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen
abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der
Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab
Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme
abzugeben.
  (2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum
von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem
Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion
eines Schulleiters einzurechnen.
  (3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach
Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche
Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender
Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht
spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2
mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat,
entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft
Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von
derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz
als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses
zulässig.
  (4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren
Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle
übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte.
In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner
tatsächlichen Verwendung.
  (5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden
Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit
dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines
Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe
übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  (6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle
eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen
auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

 
        Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

  § 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
  1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer,
     der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den
     frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
  2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer
     Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule
     zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen
     bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen
     abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren
     Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag
     aufweist, zu vertreten;
  3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz -
     von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten
     Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu
     vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3
hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2,
L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung
für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende
Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine
Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43
Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im
Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf
Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des
Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.
  (1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des
an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für
einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls
Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise
gesichert ist.
  (2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist -
erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung -
ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die
betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in
diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines
weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat
unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung
länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei
geworden ist.
  (3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur
Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag
von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  (4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des
Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in
allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die
Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem
Aufgabenbereich.

 
                      Verwendungsbeschränkungen

  § 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die
zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die
miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich
zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und
Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des
Dienstes nicht gefährdet werden.
  (2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann
untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder
geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes
gefährdet werden.

 
  § 28a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit
zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich
Landeslehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen.
Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
  1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung
     hoheitlicher Aufgaben und
  2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.

 
                            4. Abschnitt
                  DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
                     Allgemeine Dienstpflichten

  § 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden
Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der
geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  (2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf
Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  (3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt
zu sein.

 
               Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  § 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten,
soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  (2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen,
wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt
worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
  (3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem
anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen
Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor
Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.
Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

 
                       Lehramtliche Pflichten

  § 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes
(Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur
Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich
ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene
Unterrichtszeit einzuhalten.

 
                     Dienstpflichten des Leiters

  § 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion
obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  (2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen
Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger,
wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei
anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen,
aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung
der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach
Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
  (3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat
er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat,
unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren
Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975
(StPO), BGBl. Nr. 631.

  (3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
  1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde,
     deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
     bedarf, oder
  2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen,
     die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch
     schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  (4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der
Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit
während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst
unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an
denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die
Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die
Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

 
                        Amtsverschwiegenheit

  § 33. (1) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus
seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der
auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer
Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten
ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine
amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet
(Amtsverschwiegenheit).
  (2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses.
  (3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer
Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen,
daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen
könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die
Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das
Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage
abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer
allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die
Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung
aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den
Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  (4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der
Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte,
und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus,
so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu
verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für
erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat
gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
  (5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die
Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  (6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen
sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

 
                            Befangenheit

  § 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu
enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich
bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des
AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde
Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

 
                       Abwesenheit vom Dienst

  § 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom
Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner
Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu
rechtfertigen.
  (2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an
der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche
Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit
über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen,
wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die
Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser
Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren
Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an
einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst
nicht als gerechtfertigt.

 
                       Ärztliche Untersuchung

  § 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen
Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  (2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst
abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer
ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu
unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist,
sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten
Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom
Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu
erteilen.

 
                           Meldepflichten

  § 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der
begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule
betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten
zu melden.

  (1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die
Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren
Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

  (1b) Der Leiter der Schule kann aus
  1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht
verfügen.

  (1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder
teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der
Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf
Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel
bekanntzugeben.
  (2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere
Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
  1. Namensänderung,
  2. Standesveränderung,
  3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder
     Staatsangehörigkeit(en),
  4. Änderung des Wohnsitzes,
  5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des
     Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
  (3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die
Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu
melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt
nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die
Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen
zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.
Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-,
Semester- und Osterferien zu erstatten.

 
                              Dienstweg

  § 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein
Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei
seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das
Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  (2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug
sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem
Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  (3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in
Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges
eingebracht werden:
  1. Rechtsmittel
  2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
  3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf
     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Beachte

Grundsatzbestimmung
                       Wohnsitz und Dienstort

  § 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß
er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der
Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen
Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  (2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern
Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die
Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben
auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten.
Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis
begründet.

 
                         Nebenbeschäftigung

  § 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der
Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  (2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn
an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
  (3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig,
wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder
Güterform bezweckt.
  (4) Der Landeslehrer,
  1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder
     46 herabgesetzt worden ist oder
  2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG
     oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
  3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten
     Kindes nach § 58c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und
insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist -
abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung
dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3
getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  (5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder
in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen
Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu
melden.
  (6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und
Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an
Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost
und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

 
                           Geschenkannahme

  § 41. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine
amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen
anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern,
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert
gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
  (3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat
seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die
Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.

 
             Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

  § 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten
obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
  (2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738. Lebensmonat
noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3
und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern
dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1
erforderlich ist.

 
                           Lehrverpflichtung

   Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

  § 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den
bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit
(§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für
den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der
Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm
und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen
Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr,
die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen
Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
  1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung
     (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei
     durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden
     gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als
     berücksichtigt gelten,
  2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des
     Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in
     Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2
     verbunden ist und
  3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß
     Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß
     Abs. 3,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule
geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im
Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen
(Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen
den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die
Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn
des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des
Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese
ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter
Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet,
sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer
entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne
Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils
ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von
Jahresstunden.
  (2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen
können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der
Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine
Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung
der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer
eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines
Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer
Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf
Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten,
darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden,
wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige
Maßnahmen vermeidbar ist.
  (3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
  1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die
     grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31
     dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und
     57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der
     Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
  2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für
     die Klassenführung 66 Jahresstunden,
  3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung
     seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im
     Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu
     erbringende Jahresstunden,
  4. für die Teilnahme an verpflichtenden
     Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der
     Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
  5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im
     Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer
     organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
     Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder
     Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur
     Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des
     Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von
     pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von
     Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an
     mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an
     dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum
     Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
  (4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in
den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht
lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu
halten.
  (5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der
gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der
Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der
individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der
Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit
darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  (6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des
Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des
Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die
Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein
Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
  (7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen
Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder
zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen
besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter
Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine
Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur
mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung
vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der
Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für
Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in
Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.

 
        Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

  § 44. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw.
Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung
ist nur zulässig:
  1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des
     Landeslehrers liegen, oder
  2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem
     Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis
     voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden
     sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete
     Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
  3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule
     gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem,
     sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der
     Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach
     Abs. 6 geleistet wird.
  (2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2
oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
  1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes
     möglich ist und
  2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw.
     Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den
     lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  (3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung
darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der
Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei
bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die
Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen
hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3
dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß
mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde
Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand
erfolgt.
  (4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind
nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw.
Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von
höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach
Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren
zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1
Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn
Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung
wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter
unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
  (5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2
hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die
Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgeben. Die
anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß
der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden
anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  (6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:
  1. den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung
     entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
  2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der
     Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge,
     von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des
     Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 60 des
     Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

 
       Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus
                         beliebigem Anlaß

  § 45. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers
kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine
Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden,
wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  (2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die
verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt.
Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
  1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung
     erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
  2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen
     Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
liegen.
  (3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines
Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume
einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn
Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem
Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2
dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein
Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken,
als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der
Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen
Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt
antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als zwei Wochenstunden
abweichen.
  (4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt
werden:
  1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im
     Ausland gelegenen Dienststelle;
  2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der
     Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus
     wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines
     bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner
     dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
     Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Beachte
Ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember
2001 geboren sind (vgl. § 123 Abs. 45).
    Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur
                   Betreuung eines Kindes

  § 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des
vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
  1. eines eigenen Kindes,
  2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer
     und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen
Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
  (2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des
Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes
wirksam.
  (3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
  1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht
     schulpflichtig ist und
  2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  (4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der
Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem
gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  (5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von
ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

 
   Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm
                     bzw. Lehrverpflichtung

  § 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in
denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die
persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die
Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen.
  (2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw.
Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue
Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht
zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine
Unterschreitung zu vermeiden.
  (3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung
nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten
  1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der
     Lehrverpflichtung und
  2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der
     Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45
und 46 herabgesetzt ist.
  (3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren
Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die
in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem
Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46
herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden,
die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines
Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
  (4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen
- wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach
Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die
für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus
herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren
Beschäftigungsausmaß.
  (5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht
berührt.

 
         Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw.
                          Lehrverpflichtung

  § 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw.
Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im §
45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt
nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer
Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach
den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der
Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen
Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  (2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine
Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45
oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen.
  (3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45
oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den
§§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
  (4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener
Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach
§ 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der
Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres
können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw.
Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen
werden.
  (5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des
Schuljahres ausgeschlossen.

 
         Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm
                      bzw. Lehrverpflichtung

  § 49. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte
Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut
sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

 
      Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden
                           Pflichtschulen

  § 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund
der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung
bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das
höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2
festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem
Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung
gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder
kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres
im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1
vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch
auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist
anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer
allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde
Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51
überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für
Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit
zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für
Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das
Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43
Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern
an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die
nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen
jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert
sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte
Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das
Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar
mit dem Unterricht verbunden sind.
  (2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß
§ 43 Abs. 1 vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer das
entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß
§ 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß
Abs. 5.
  (3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer
unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw.
Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der
Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten
gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem
Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten
wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere
Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein
bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung
seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.
  (4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch
Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der
Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das
Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem
Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes
1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß
Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer
heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende
Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung
gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden
Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall
seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
  (5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils
im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die
Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen,
Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach
§ 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des
Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
  (6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45
oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4
genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der
Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an
Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten, so gebührt bis zum
Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an
Unterrichtsstunden abweichend von der in Abs. 5 angeführten
Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des Gehaltes des
Landeslehrers. Falls das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an
Unterrichtsstunden überschritten wird, gebührt für jede darüber
hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz
angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.
  (7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in
Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen
teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3
überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des
Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl
der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene
Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen
Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der
Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer
solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und
pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall,
dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule
vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer
Schulveranstaltung teilnimmt.
  (8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten
Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf
an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht
alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten
Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2
festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten
Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung
verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend
notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar
sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.
  (9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde
Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers
wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die
auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für
jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten
Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu
sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich
die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.
  (10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu
gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an
allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.
  (11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden
Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche
Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des
Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

 
    Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

  § 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer
allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster Satz
anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
  1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit
     in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht
     (Unterrichtsverpflichtung);
  2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten,
     wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
  3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der
     Schule.
  (2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich
beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung
der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei
angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer
Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54
Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die
Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36
Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser
Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung
überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder
um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind
mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer
anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem
Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse
gleichzuhalten.
  (3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule
sowie einer Sonderschule vermindert sich die
Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der
gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
  (4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen
Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über
das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im
Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums
liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der
allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der
Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des
Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden
(§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes),
vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung
dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu
betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36
Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser
Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der
Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
  (5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung
beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer
Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule
um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich
ganztägiger Schulformen.
  (6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein
bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der
regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
  (7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das
Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er
verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum
Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen
Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf
eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6
freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß
der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht
freigestellt wäre.
  (8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen
Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim
Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die
gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer
Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe
unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
  (9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern,
kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen
Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden
Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen
anordnen.

 
      Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

  § 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit
Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
  1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I
     (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht)
     23 Wochenstunden,
  2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II
     (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht
     bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und
     wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in
     Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
  3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III
     (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
  (3) Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der
Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden
beträgt,
  1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen
     lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine
     Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier
     Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der
     Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
  2. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in
     denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine
     Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier
     Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der
     Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein
unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres
erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem
Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während
des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers
entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der
Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
  (4) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
  1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
     ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
     Peripheriegeräte ......................... um 2   Wochenstunden
  2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
  3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3   Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
  1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
  2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1   Wochenstunde
  3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
  (5) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung
der in Abs. 4 genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so
ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in
aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  (6) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser
Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  (7) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen
benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4 nur einmal
erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen
zusammenzuzählen sind.
  (8) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit
gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen.
Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines
Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich,
sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen
Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres
beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  (9) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist
dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
  (10) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23
Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich
aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder
Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler
um eine Wochenstunde.
  (11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29
Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen,
dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert
sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10
errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
  (12) Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 ist jeweils von der
Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31.
Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten
Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des
vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende
Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 8 anzuwenden.
  (13) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern,
kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren
Lehrverpflichtung gemäß Abs. 10 weniger als zwölf Wochenstunden
beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt
werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren
Lehrverpflichtung gemäß Abs. 11 weniger als zwölf Wochenstunden
beträgt.
  (14) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an
Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen
Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers
zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die
Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem
ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
  (15) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter
gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der
Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die
Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für
bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4
mit der Vertretung des Schulleiters oder des
Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen
gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
  (16) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren)
zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen
erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung
des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den
einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der
Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag
erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung
des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der
Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften
über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
  (17) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen
der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von
Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem
landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen
anders verteilt werden.
  (18) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer
mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von
einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für
den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet,
gleichzuhalten.
  (19) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder
in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der
Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der
Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in
folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für
welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im
Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung
umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere
Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren
Lehrverpflichtung erreicht ist.
  (20) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.
  (21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf
Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung
bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

 
      Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne
           Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

  § 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an
Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
  (2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige
einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern
eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt,
gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt,
wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder
Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in
Verwendung steht.
  (3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist
dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

 
                            5. Abschnitt
                               RECHTE
                               Bezüge

  § 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108
Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

 
                              Amtstitel

  § 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels
berechtigt.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
  (3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel
zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem
Amtstitel den Zusatz ,,im Ruhestand`` (,,i. R.``) hinzuzufügen.
  (4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
---------------------------------------------------------------------
                       ! ab Gehaltsstufe !            !
   Verwendungsgruppe   !   (§ 55 Abs. 1  ! Planstelle !   Amtstitel
     und Schulart      !   des Gehalts-  !            !
                       !  gesetzes 1956) !            !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 1, L 2b 1         !       -         ! Lehrer     ! Volksschul-
Volksschulen           !                 !            ! lehrer
                       !       10        !            ! Volksschul-
                       !                 !            ! oberlehrer
                       !---------------------------------------------
                       !       -         ! Leiter     ! Volksschul-
                       !                 !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                 !       -         ! Lehrer     ! Hauptschul-
Hauptschulen           !                 !            ! lehrer
                       !       10        !            ! Hauptschul-
                       !                 !            ! oberlehrer
                       !---------------------------------------------
                       !       -         ! Leiter     ! Hauptschul-
                       !                 !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                 !       -         ! Lehrer     ! Sonderschul-
Sonderschulen (ein-    !                 !            ! lehrer
schließlich Blindenin- !       10        !            ! Sonderschul-
stitute und Institut   !                 !            ! oberlehrer
für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------
                       !       -         ! Leiter von ! Sonderschul-
                       !                 ! als selb-  ! direktor
                       !                 ! ständige   !
                       !                 ! Schulen ge-!
                       !                 ! führten    !
                       !                 ! Sonder-    !
                       !                 ! schulen    !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                 !       -         ! Lehrer     ! Lehrer der
Polytechnische         !                 !            ! Polytechni-
Schulen                !                 !            ! schen
                       !                 !            ! Schule
                       !       10        !            ! Oberlehrer
                       !                 !            ! der Poly-
                       !                 !            ! technischen
                       !                 !            ! Schule
                       !---------------------------------------------
                       !       -         ! Leiter von ! Direktor der
                       !                 ! als selb-  ! Polytechni-
                       !                 ! ständige   ! schen
                       !                 ! Schulen ge-! Schule
                       !                 ! führten    !
                       !                 ! Polytechni-!
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---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1         !       -         ! Lehrer     ! Berufsschul-
Berufsschulen          !                 !            ! lehrer
                       !       10        !            ! Berufsschul-
                       !                 !            ! oberlehrer
                       !---------------------------------------------
                       !       -         ! Leiter     ! Berufsschul-
                       !                 !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1,        !       -         ! Lehrer für ! Lehrer mit
L 2b 1, L 3            !                 ! den betref-! einem das
Lehrer für einzelne    !                 ! fenden Un- ! Unterrichts-
Unterrichtsgegen-      !                 ! terrichts- ! fach bezeich-
stände an Volksschulen,!                 ! gegenstand ! nenden Zu-
Hauptschulen, Sonder-  !                 !            ! satz: zB Re-
schulen (einschließlich!                 !            ! ligions-
Blindeninstituten und  !                 !            ! lehrer,
Institut für Gehörlo-  !                 !            ! Sprachlehrer,
senbildung), Polytech- !                 !            ! Lehrer für
nischen Schulen,       !                 !            ! Leibesübun-
Berufsschulen          !                 !            ! gen, Lehrer
                       !                 !            ! für Musiker-
                       !                 !            ! ziehung,
                       !                 !            ! Lehrer für
                       !                 !            ! Werker-
                       !                 !            ! ziehung
                       !       10        !            ! Oberlehrer
                       !                 !            ! mit demselben
                       !                 !            ! Zusatz: zB
                       !                 !            ! Religions-
                       !                 !            ! oberlehrer,
                       !                 !            ! Sprachober-
                       !                 !            ! lehrer,
                       !                 !            ! Oberlehrer
                       !                 !            ! für Leibes-
                       !                 !            ! übungen,
                       !                 !            ! Oberlehrer
                       !                 !            ! für Musiker-
                       !                 !            ! ziehung,
                       !                 !            ! Oberlehrer
                       !                 !            ! für Werker-
                       !                 !            ! ziehung
---------------------------------------------------------------------
L 1                    !       -         ! Lehrer     ! Professor d.
Blindeninstitute und   !                 !            ! (unter Hinzu-
Institute für          !                 !            ! fügung der
Gehörlosenbildung in   !                 !            ! Bezeichnung
Graz und in Linz       !                 !            ! der Schule)
                       !                 !            !
                       !                 ! Leiter     ! Direktor d.
                       !                 !            ! (unter Hinzu-
                       !                 !            ! fügung der
                       !                 !            ! Bezeichnung
                       !                 !            ! der Schule)
---------------------------------------------------------------------
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
  (5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des
Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer
dieser Bestellung der Amtstitel ,,Berufsschuldirektorstellvertreter``
zu.
  (6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe
überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein
Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später
Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
  (7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe
verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines
Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht
ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der
Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im
Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid
festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
  1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
  2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
     hat und
  3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 
                          Ferien und Urlaub

  § 56. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst
beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung  des
Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
  (2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung
zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse
entgegenstehen.
  (3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei
Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  (4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von
unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu
sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter
tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem
Maße heranziehen kann.
  (5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen
während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur
Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet,
ist die Rückberufung zu beenden.
  (6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen
worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen
Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die
Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen
Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen
Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des
Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

 
                            Sonderurlaub

  § 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen
persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem
sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  (1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens
zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt
werden.
  (2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den
Anspruch auf die vollen Bezüge.
  (3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden
dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß
angemessene Dauer nicht übersteigen.
  (4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten
Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden
regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.

 
                          Karenzurlaub

  § 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter
Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  (2) Ein Landeslehrer,
  1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur
     Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen
     Verwaltungssenates begründet wird oder
  2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer
     zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im
     Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des
     Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen
Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall
der Bezüge beurlaubt.
  (3) Ein Karenzurlaub endet
  1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam
     mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160
     Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
  2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein
     64. Lebensjahr vollendet.
  (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
  1. die zur Betreuung
     a) eines eigenen Kindes,
     b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
     c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers
        angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder)
        sein Ehegatte aufkommen,
     längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden
     Kindes gewährt worden sind,
  2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
  3. die kraft Gesetzes eintreten.
  (5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines
Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
  1. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
  2. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer
     aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs
     Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden
     ist.

 
   Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

  § 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit
bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von
der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu
berücksichtigen.
  (2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den
nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten
zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
  1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer
     des Anlasses des Karenzurlaubes;
  2. wenn der Karenzurlaub
     a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche
        Verwendung oder
     b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer
        Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen
        zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
        oder
     c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4
        des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
     d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von
        Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
        genannten Twinning-Projekten)
     gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube
     insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste
     Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
  (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für
zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei
sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des
Karenzurlaubes zu stellen.
  (4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von
der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden
sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies
gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der
kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein
Rechtsanspruch bestanden hat.

 
      Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den
                            Arbeitsplatz

  § 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten
übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem
Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des
Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die
Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  (2) Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in
Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz
innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat
nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige
Schule.

 
          Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

  § 58c. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub
unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes
widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird,
und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird
(Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das
behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält.
  (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des
Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des
     Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat
     und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
  2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen
     Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder
     von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger
     persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
  3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung
     des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger
     persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  (3) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Gewährung des
Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten
Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  (4) Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für
die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  (5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes
gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu
berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes
bestimmt ist,
  (6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
  (7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die
vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
  1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
  2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des
     Karenzurlaubes für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde
     und
  3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 
         Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

  § 58d. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre
ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft
gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw.
Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein
wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei,
drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres
gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit)
hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die
Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen
Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der
fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen
Dienstleistungszeit angetreten werden.

 
  § 58e. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der
Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden,
wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis
zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt
werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der
Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch
die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu
umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung
gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während
eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige
Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum
Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die
Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der
Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss
die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze
Schuljahr umfassen.
  (3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der
Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
  1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens
     seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken
     könnte; in diesem Fall tritt der Landeslehrer mit Ablauf des
     Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über,
     oder
  2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab
     1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

 
  § 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d
oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie
über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  (2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der
Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung
herangezogen werden.
  (3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
  1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
  2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
     oder
  3. eine Suspendierung oder
  4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
  5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines
Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf
die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige
Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu
festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  (4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die
Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige
Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund
entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung
der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  (5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b
nicht anzuwenden.
  (6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über
die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte
der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.

 
                        Pflegefreistellung

  § 59. (1) Der Landeslehrer hat - unbeschadet des § 57 - Anspruch
auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe
nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
  1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
     lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder
     Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat,
     aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese
     Pflege ausfällt.
  (2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen,
die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der
der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  (3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der
Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
  (4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf
Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der
Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der
Landeslehrer
  1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat
     und
  2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt
     lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das
     zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der
     Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

 
               Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

  § 59a. (1) Dem Landeslehrer, der
  1. Bürgermeister oder
  2. Bezirksvorsteher oder
  3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder
     eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates
erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber
von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird,
Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Landeslehrer diese
Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt
hat.
  (2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
  1. mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
  2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum
     Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei
     Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je
     Schuljahr
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist
nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht
ausreichen.
  (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die
Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen
nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an
Berufsschulen nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der
Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i
MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Für
Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte
Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut
sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als
diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen
bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.
  (4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90
Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden
gewährt werden.
  (5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der
erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme
auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst
gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig
festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit
der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im
Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  (5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im
Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei
Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die
Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines
Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf
höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten
Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  (6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
  1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
     Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
  2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der
     Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der
     Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des
     Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965,
     BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

 
        Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

  § 59b. Der Landeslehrer, der
  1. Bürgermeister oder
  2. Bezirksvorsteher oder
  3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes
     (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge
außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist
§ 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a
Abs. 1 anzuwenden.

 
          Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

  § 59c. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer
im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle
Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt
werden, wenn
  1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer
     tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  (2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf
freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine
Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren,
wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
  (3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2
angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu
gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen
dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung
sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige
oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von
Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  (4) Der Ersatz hat zu umfassen:
  1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden
     Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Landeslehrer sowie
  2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
     (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an
     Aktivbezügen, wobei die vom Landeslehrer einbehaltenen
     Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein
Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung
der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der
Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

 
                     Familienhospizfreistellung

  § 59d. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke
der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59
Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden
Zeitraum erforderliche
  1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
  2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten
     prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge
     oder
  3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.
Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der
Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden.
Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der
Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro
Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  (2) Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und
deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu
machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  (3) Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte
Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu
entscheiden.
  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-
oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden.

 
                  Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

  § 60. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines
Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
  1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken-
     oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales
     und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen
     Kurkostenbeitrag leistet und
  2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines
     Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima
     oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser
     (sogenannte ,,Kneipp-Kuren'') besteht und ärztlich überwacht
     wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende
dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.
  (2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der
Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem
Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer
schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die
Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen
werden.
  (3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und
dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten
die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach
dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer
dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die
Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein
Genesungsheim vorliegen.
  (4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch
Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

 
                            6. Abschnitt
                        LEISTUNGSFESTSTELLUNG
                         Bericht des Leiters

 § 61. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers
zu berichten.

 
                        Beurteilungsmerkmale

  § 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die
Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
  (2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden
folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der
Leistungsfeststellung festgelegt:
  1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß
     dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem
     Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und
     methodischen Grundsätze,
  2. erzieherisches Wirken,
  3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche
     Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den
     Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den
     Lehrberechtigten,
  4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos)
     im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie
     der administrativen Aufgaben.
  (3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind
bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2
bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61
zuständig.
  (4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende
Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der
Leistungsfeststellung festgelegt:
  1. Erzieherisches Wirken,
  2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
  3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit
     den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den
     Erziehungsberechtigten,
  4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der
     administrativen Aufgaben.
  (5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere
auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des
Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu
berücksichtigen.

 
                    Bericht aus besonderem Anlaß

  § 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn
er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den
zu erwartenden Arbeitserfolg
  1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite
     Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach
     der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies
die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf
nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine
dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  (2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine
neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der
Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des
an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden
Zeitraumes zu erstatten.
  (3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann
berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des
Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat.
Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach
§ 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der
Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden
vorübergehend nicht aufweist.

 
                       Beurteilungszeitraum

  § 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist
der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
  (2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als
Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen
Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten
nachweislichen Ermahnung liegt.

 
                     Befassung des Landeslehrers

  § 64. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter
dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines
Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er
vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei
Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  (2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des
Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen
Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben
sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem
Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den
Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 
         Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

  § 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im
laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch
besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine
Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten
Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden
31. Oktober beantragen.
  (2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen
und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen
hiezu zu äußern.
  (3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im
Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu
übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.

 
                 Leistungsfeststellung durch die Behörde

  § 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf
Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der
allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen
mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu
erwartenden Arbeitserfolg
  1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite
     Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach
     der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch
lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
aufgewiesen hat.
  (2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß
Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese
Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den
Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des
Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu
treffen.
  (3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach
Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a
Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche
Leistungsfeststellung durchzuführen.
  (4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach
Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder
eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser
Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß
der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen
hat.
  (5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid
im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der
Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des
Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.
  (6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das
Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so
ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann
binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
  (7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer
den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich
überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung
wirksam.

 
                              Berufung

  § 67. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei
Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu
berufen.
  (2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein
ordentliches Rechtsmittel zu.

Beachte

Verfassungsbestimmung
               Kommissionen zur Leistungsfeststellung

  § 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur
Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind
deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

 
                            7. Abschnitt
                          DISZIPLINARRECHT
                       Allgemeine Bestimmungen
                      Dienstpflichtverletzungen

  § 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen,
sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu
ziehen.

 
                         Disziplinarstrafen

  § 70. (1) Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter
     Ausschluß der Kinderzulage,
  3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter
     Ausschluß der Kinderzulage,
  4. die Entlassung.
  (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug
auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner
besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des
erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der
Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des
Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

 
                           Strafbemessung

  § 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der
Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen,
inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den
Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung
maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters
ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  (2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und
wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so
ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten
Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren
Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

 
                             Verjährung

  § 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung
nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem
     die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des
     Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt
     ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der
     Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein
Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der
landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des
Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige
Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert
sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

  (1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer
erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein
Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe
nicht mehr verhängt werden.
  (2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird -
sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt
Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist -
gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder
     Verwaltungsgerichtshof,
  2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen
     Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen
     Strafverfahrens,
  3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen
     Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten,
     durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
     Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren
     Rechten verletzt worden zu sein,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder,
     wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens
     und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der
     landesgesetzlich zuständigen Behörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem
     Einlangen der Mitteilung
     a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des
        gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem
        unabhängigen Verwaltungssenat,
     b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
     c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung
        eines Verwaltungsstrafverfahrens
     bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
  (3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde
liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die
strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2
genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die
strafrechtliche Verjährungsfrist.

 
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
              Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

  § 73. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen,
wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht
erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
  (2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde
ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte
Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines
unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine
Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige
Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
  (3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich
eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf
denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn
und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von
der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

 
                          Anwendung des AVG

  § 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind
auf das Disziplinarverfahren
  1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51,
     51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter
     Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75
     bis 80 sowie
  2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

 
                               Parteien

  § 75. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte
und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der
dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich
vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem
Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
  (2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht
eingeräumt, gegen Entscheidungen der Behörde, die landesgesetzlich im
Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen ist, Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 
                             Verteidiger

  § 76. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch
einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen
Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
  (2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Landeslehrer des
Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.
  (3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Landeslehrer
zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in
keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem
Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der
Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  (4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der
Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  (5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft
zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 
                            Zustellungen

  § 77. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu
erfolgen.
  (2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche
Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist
der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die
Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem
Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

 
                         Disziplinaranzeige

  § 78. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer
Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner
Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  (2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur
vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen
zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
  1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das
     Auslangen gefunden werden kann,
  2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,
  3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist
     oder
  4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

  (2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer
nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab
Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen
führen, wenn der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere
Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  (3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht
um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich
zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem
Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich
vorgesehen ist.
  (4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen
strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In
diesem Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
vorzugehen.
  (5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der
Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige
kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die
Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen
des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

 
                            Selbstanzeige

  § 79. (1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung
eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde
schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich
selbst zu beantragen.
  (2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5
vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag
unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der
Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich
vorgesehen sind.

 
                            Suspendierung

  § 80. (1) Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im
Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche
Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich
zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
  (2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
  (3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur
Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen,
die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige
Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist
jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur
Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im
Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  (4) Jede durch Beschluß der zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung hat
die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluß der
Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung
zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene
Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen die
Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur
Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers
und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist,
unbedingt erforderlich ist.
  (5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die
Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg,
so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das
Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
  (6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen
eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung
hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die
landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
  (7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert
oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der
Antragstellung wirksam.

 
   Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

  § 81. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer
beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten
gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe
Zuständigkeit besteht.

 
         Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

  § 82. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß
eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung
vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
  (2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene
Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde
oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis
von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren
unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu
verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 92),
zulässig.
  (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs
Monaten abzuschließen, nachdem
  1. die Mitteilung
     a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige
        oder
     b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung
        eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung
        des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist
     oder
  2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren
     rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig,
     eingestellt worden ist.
Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies
für die erste Instanz.

 
                       Absehen von der Strafe

  § 83. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer
Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher
Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der
Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein
Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren
Verfehlungen abzuhalten.

 
                   Verlust der schulfesten Stelle

  § 84. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust
der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten
erscheint.

 
                    Außerordentliche Rechtsmittel

  § 85. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
die Parteien (§ 75) zu hören.
  (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren
zehn Jahre betragen.
  (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des
Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 72 festgelegten Fristen
zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des
Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte
Strafe ausgesprochen werden.
  (4) Nach dem Tod des Landeslehrers können auch Personen die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer einen
Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses
Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen
Versorgungsanspruch besäßen.
  (5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der
frühere Bescheid nicht aufgehoben.

 
                               Kosten

  § 86. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und
Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
  1. das Verfahren eingestellt,
  2. der Landeslehrer freigesprochen oder
  3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
  (2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im
Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den
von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen
Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten
des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus
der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen
Fällen der Landeslehrer zu tragen.
  (3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und
Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136,
sinngemäß anzuwenden.

 
                Einstellung des Disziplinarverfahrens

  § 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen,
wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
     Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände
     vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden
     kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder
     unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine
     Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der
     Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung
     von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
  (2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

 
                        Entscheidungspflicht

  § 88. § 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der
Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist
einen Monat beträgt.

 
                    Abgaben- und Gebührenfreiheit

  § 89. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes
sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und
Gebühren befreit.

 
                  Auswirkung von Disziplinarstrafen

  § 90. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine
Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu
keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  (2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft
der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine
Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in
einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung
               Verfahren vor der Disziplinarkommission

  § 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101
Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im
Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur,
sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen
Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht.
Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit
zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren
vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme
zuletzt abzugeben.
  (2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig.

 
                             Einleitung

  § 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach
Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur
Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der
landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der
Disziplinarkommission durchzuführen.
  (2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines
Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des
Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten
Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des
Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  (3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des
Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im
Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein
Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung
ein.
  (4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der
Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

 
                 Verhandlungsbeschluß und mündliche
                             Verhandlung

  § 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der
Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die
mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu
dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und
Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so
anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein
Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
  (2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt
anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel
zulässig.
  (3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die
Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger
Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht,
binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein
Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der
Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei
Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des
Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei
Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche
Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
  (4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
  (5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des
Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu
vernehmen.
  (6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der
vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien
haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung
dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen
Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung
des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein
abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  (7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten
Fragen nicht gezwungen werden.
  (8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der
mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu
beschließen.
  (9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt
das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die
Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu
stellen und zu begründen.
  (10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu
erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so
hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
  (11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur
Beratung zurückzuziehen.
  (12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis
samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
  (13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu
unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der
Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf
verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in
Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies
zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift
aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme
des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf
verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind
spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der
Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung
aufzubewahren.
  (14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder
Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar
nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen
nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift
als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf
die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG
nicht anzuwenden.
  (15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

 
               Wiederholung der mündlichen Verhandlung

  § 94. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer
Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.
Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der
Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der
vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu
berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist
jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates
geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate
verstrichen sind.

 
     Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von
                     der mündlichen Verhandlung

  § 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines
Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt
werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter
Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er
nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
  (2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann
ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der
Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen
Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines
unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte
Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  (3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission
vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor
dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden,
wenn
  1. die Berufung zurückzuweisen ist,
  2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
  3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines
     Kostenersatzes zu entscheiden ist,
  4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung
     richtet oder
  5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der
     Berufung geklärt erscheint.
  (4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des
Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von
dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu
nehmen.

 
                        Disziplinarerkenntnis

  § 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat
die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das
Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des
Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch
für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete
Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung
durchgeführt worden ist.
  (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf
Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht
nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird,
die Strafe festzusetzen.
  (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und
der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu
übermitteln.
  (4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die
Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für
jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer
mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das
Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen
war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.

 
    Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

  § 96. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer
Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu
nehmen.
  (2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer
Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten
bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls
hereinzubringen:
  1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug
     und
  2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
  (3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in
Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat
durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu
erfolgen.

 
                 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

  § 97. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der
mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich
das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der
Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht
deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt.
Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß § 78 Abs. 5 von
einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der
Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die
Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so
darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache
ebenfalls veröffentlichen.
  (2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission
vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in
anonymisierter Form veröffentlicht werden.

 
                     Berufung des Beschuldigten

  § 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf
das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert
werden.

 
                Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

  § 99. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die
landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
  (2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes
aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der
Disziplinarstrafe.

 
                        Abgekürztes Verfahren
                        Disziplinarverfügung

  § 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der
landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung
gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde
hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren
schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die
Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In
der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine
Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß
der Kinderzulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der
Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

 
                              Einspruch

  § 101. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die
Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die
Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene
Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

 
                   Sonstige Verfahrensbestimmungen

  § 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission
vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß
Anwendung.

 
            Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
                         Verantwortlichkeit

  § 103. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen
Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im
Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

 
                         Disziplinarstrafen

  § 104. Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter
     Ausschluß der Kinderzulage,
  3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und
     Ansprüche.

 
                             Gnadenrecht

  § 105. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden
rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg
erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder
teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet
werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein
eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

 
                            8. Abschnitt
           BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

      Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
                  pensionsrechtlichen Vorschriften

  § 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter
Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in
diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
  1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
  2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
  3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
  4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor
     dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand
     ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
  5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
  (2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für
anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden
Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1
genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
  1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis
     zu dem betreffenden Land tritt,
  2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein
     gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen
     wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
     Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu
     verstehen ist,
  3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter
     Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,
  4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit
     nach § 2 richtet,
  5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche
     Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem
     Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen
     dieses Bundesgesetzes treten,
  6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
  7. Landeslehrern,
     a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an
        Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der
        Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
        oder
     b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu
        sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein
        (§ 27 Abs. 2),
     für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von
     einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des
     Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
  8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter
     vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu
     sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine
     Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den
     Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden
     Dienstzulage gebührt,
  9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage
     nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im
     § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in
     der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
             _______________________________________________________
                in der       in den Gehaltsstufen        ab der
               Dienst-  _____________________________  Gehaltsstufe
              zulagen-      1 bis 8         9 bis 12        13
               gruppe   ____________________________________________
                                            Euro
             _______________________________________________________
                 I          458,7           490,2         520,4
                II          427,3           457,1         484,9
                III         351,6           376,5         399,2
                IV          313,2           335,0         356,1
                 V          210,5           224,8         238,5
                VI          175,4           187,4         199,0
  (3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September
1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich vgl. Abschnitt IV § 27 Abs. 3 Z 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001.
                         Beitragsverrechnung

  § 107. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag
oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht
anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den
Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 und des § 60 des Pensionsgesetzes 1965.
  (2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als
Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden
aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens
jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1
angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat
dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers
anzuzeigen.
  (3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei
der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden
Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des
Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu
überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung
den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
  (4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der
Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.

 
                         Verrechnung der Beiträge

  § 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965
fließen dem Bund zu.

 
     Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und
                             Zuwendungen

  § 108. (1) Es können gewährt werden:
  1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den
     Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
  2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen
     zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
  3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche
     Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
  (2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen,
Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein
Rechtsanspruch.
  (3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im
Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur
Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die
Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen werden.

Beachte

Grundsatzbestimmung
                            9. Abschnitt
              KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
            Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

  § 109. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
  (2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen
Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber
Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an
deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die
derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen
bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den
Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen
zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis
der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach
diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
  (3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden
Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und
Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche
Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.

Beachte

Grundsatzbestimmung
            Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

  § 110. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
  (2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen
Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im
Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des
Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit
den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften
über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig
sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen
bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
  (3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden
Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.

 
                            10. Abschnitt
        SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER

  § 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen
Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser
Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen
Schutz der Sittlichkeit.
  (2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere
bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den
Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit
getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse
erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.

 
  § 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der
Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der
Landeslehrer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung
bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch das
Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die
Sittlichkeit betreffen. Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz
der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.

Beachte

Grundsatzbestimmung
  § 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im
Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen,
die für die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der
§§ 111 und 112 erforderlich sind.
  (2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den §§ 111 und
112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden.

 
  § 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe -
VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und
     "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Landeslehrer" und
     "Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen
     Zusammenhang treten und
  2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes "Name des
     Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der
     Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen"
     tritt.

  (2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1
angeführte Fassung.

 
                            11. Abschnitt
                 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  § 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951
angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März
1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede
Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich
weiterhin nach diesem Hundertsatz.
  (2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten
sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen
gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995
geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen
handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes
anzuwenden ist.
  (3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen
bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen
landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden
ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein
Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten
Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.
  (4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in
Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in
Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich
eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher
Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und
§ 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
  (5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug
(Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

 
  § 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung,
beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß §
43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des
Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der
entsprechenden Verwendungsgruppe.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
  (4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  (5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist
anzustreben.
  (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
  1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46
     herabgesetzt ist oder
  2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG
     oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.
  (7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)

 
  § 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die
nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung
gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3
anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung
der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach §
44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes
oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers
angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein
Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
  (2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und
die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997
geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn
solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
  (3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach
§ 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden,
sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab
1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren
anzurechnen.
  (4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44
Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44
Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22
Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  (5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt
kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten
Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
  (6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44
Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die
Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der
Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.

 
  § 115b. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren
zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu
führen.
  (2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen
Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden,
wenn er
  1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des
     31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
  2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August
     1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des
Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist
anzuwenden.

Beachte

Verfassungsbestimmung
  § 115c. (Verfassungsbestimmung) Ein Landeslehrer, der gemäß § 12
Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in
den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997
durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der
Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem
früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996,
erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

 
       Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

                    Versetzung in den Ruhestand

  § 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind
  1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Landeslehrer mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch
     Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats
     erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein 60. Lebensjahr
     vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung
     in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von
     40 Jahren aufweist,
  2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Landeslehrer mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch
     Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats
     erfolgen kann, in dem der Landeslehrer seinen 738. Lebensmonat
     vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung
     in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von
     40 Jahren aufweist.
  (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1
zählen
  1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei
     Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
     für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen
     Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach
     § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),
     BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern
     Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe
     von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172
     Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder
     für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag
     geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von
     30 Monaten,
  4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG,
     soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3
     decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses
     Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur
     ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz
     nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden
     Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
  5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
  (3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2
lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur
beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
  (4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
  1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des
     Pensionsgesetzes 1965 .......................  1 868,3 Euro und
  2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des
     Pensionsgesetzes 1965 .......................  3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1
und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu
vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das
Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen
Pensionsbeitrages maßgeblich.
  (5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat
der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der
Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung
ergibt.
  (5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes
1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate
ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den
jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten
Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des
besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit
empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den
Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei
Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der
Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf
nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder
Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der
entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der
Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
  (5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch
nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des
besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
  (6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige
Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem
Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses
Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  (7) Auf Antrag des vor dem 2. Juli 1949 geborenen Landeslehrers
des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich
anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von
der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser
Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere
Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an
dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag
der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
  (8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge
sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu
erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem
Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden
Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige
Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen
nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.

 
  § 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13
Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats
der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
  bis einschließlich 1. Oktober 1940 ........................ 720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 .......................... 722.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ............................ 724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941 .............................. 726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ............................ 728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 .......................... 730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ............................ 732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 .............................. 734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ............................ 736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 .......................... 738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 ............................ 740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 .............................. 742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 ............................ 743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 .......................... 744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 ............................ 745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 .............................. 746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 ............................ 747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 .......................... 748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 ............................ 749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 .............................. 750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 ............................ 751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 .......................... 752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 ............................ 753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 .............................. 754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ............................ 755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 .......................... 756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 ............................ 757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 .............................. 758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ............................ 759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 .......................... 760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 ............................ 761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 .............................. 762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 ............................ 763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 .......................... 764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 ............................ 765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 .............................. 766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 ............................ 767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 .......................... 768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 ............................ 769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 .............................. 770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ............................ 771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 .......................... 772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 ............................ 773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 .............................. 774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 ............................ 775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 .......................... 776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 ............................ 777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 .............................. 778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 ............................ 779.
ab 2. Oktober 1952 .......................................... 780.
  (2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
  bis einschließlich 1. Oktober 1940 ........................ 660.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 .......................... 662.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ............................ 664.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941 .............................. 666.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ............................ 668.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 .......................... 670.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ............................ 672.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 .............................. 674.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ............................ 676.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 .......................... 678.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 ............................ 680.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 .............................. 682.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 ............................ 683.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 .......................... 684.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 ............................ 685.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 .............................. 686.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 ............................ 687.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 .......................... 688.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 ............................ 689.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 .............................. 690.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 ............................ 691.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 .......................... 692.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 ............................ 693.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 .............................. 694.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ............................ 695.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 .......................... 696.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 ............................ 697.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 .............................. 698.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ............................ 699.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 .......................... 700.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 ............................ 701.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 .............................. 702.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 ............................ 703.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 .......................... 704.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 ............................ 705.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 .............................. 706.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 ............................ 707.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 .......................... 708.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 ............................ 709.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 .............................. 710.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ............................ 711.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 .......................... 712.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 ............................ 713.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 .............................. 714.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 ............................ 715.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 .......................... 716.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 ............................ 717.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 .............................. 718.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 ............................ 719.
  (3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres
Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner
2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der
Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die
mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem
30. Juni 2004 wirksam werden soll.
  (4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit
geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in
den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden
Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer
wahlweise Anspruch auf
  1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter
     Dienstzeit oder
  2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine
     Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt
     in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017
     geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird,
     oder
  3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der
     Freistellung.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens
vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit
geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am
Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits
in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die
Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit
betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.
  (5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem
Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit
geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

 
  § 115f. (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August
2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß § 13a oder gemäß § 22g BB-SozPG
ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub
unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der
folgenden Abs. 2 bis 5.
  (2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer
von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß
§ 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des
nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des
betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den
Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres
anzutreten.
  (3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf
Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn
des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass
der Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des
Landeslehrers angetreten werden kann.
  (4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
  (5) Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf
Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3
Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des
Sonderurlaubs Anspruch hatte.

 
  § 116. Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte
besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des
Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise
Angehörigen bleiben unberührt.

 
  § 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen
Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum
Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für
Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu
einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche
Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen.

 
  § 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der
Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.

 
  § 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung
,,Hauptlehrer'' berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines
neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.

 
             Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  § 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt,
die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen
und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer
automationsunterstützt zu verarbeiten.

 
  § 120. § 115 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung
ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem
1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen
Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum
Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den
Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer
österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe
weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks ,,15 Jahren''
der Ausdruck ,,zehn Jahren'' tritt.

 
  § 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis
vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996
geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter
anzuwenden.

 
                       Leistungsfeststellung

  § 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige
Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis
zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden
sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  (2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die
Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu
erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese
Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie
eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61
bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.

 
  § 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der
Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV
des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215),
gelten folgende Bestimmungen:
  1. Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der
durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter
Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von
Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.
  2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche
Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe
jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die
in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen
Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  3. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes
Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in
Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften
für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
  4. Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom
Bund nicht ersetzt.
  (2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3
vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen
entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

 
  § 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind
diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  (2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

 
  § 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994
eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden
Bestimmungen zu Ende zu führen.
  (2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994
begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung anzuwenden.
  (3) Auf
  1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne
     Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet
     wurden,
  3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993
     erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf
des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
  (4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist
nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1994 begangen wurden.

 
  § 121c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und
Besetzungsverfahren bleiben unberührt:
  1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr.
     244/1962,
  2. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

 
                           Karenzurlaub

  § 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf
des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in
dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  (2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im
Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2
Z 2 lit. a gleichzuhalten.
  (3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-
Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
  (4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des
In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.

 
                         Außerdienststellung

  § 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion
gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997
geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub
für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten
späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b
umzuwandeln, wenn er
  1. dies beantragt und
  2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des
     Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

 
                             Sonderurlaub

  § 121f. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung
aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 57 für eine drei Monate
übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des
31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 57 für eine drei
Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls
mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.

 
  § 122. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die
nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften außer Kraft, sofern
nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist:
  1. Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt
     geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 261/1978,
  2. die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970, BGBl. Nr. 269, idF
     der Verordnung BGBl. Nr. 448/1978,
  3. die Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer,
     Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der
     im § 1 genannten Personen.

Beachte
Abs. 20 und 21: Verfassungsbestimmung
  § 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht
anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
  (2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
  (3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses
Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die
Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten zu erlassen.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
  (5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in
Kraft.
  (6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93
Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in
Kraft.
  (7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit
1. Jänner 1993 in Kraft.
  (8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in
Kraft.
  (9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in
Kraft:
  1. § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4
     und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6,
     § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des
     zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3
     (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50,
     § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3
     und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September
     1993,
  2. § 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter
     Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und
     letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der
     Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des
     Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich
     der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der
     3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der
     4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
§ 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
  (10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2,
§ 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner
1994 in Kraft.
  (11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37
Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. Abs. 6 bis 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in
Kraft.
  (12) Es treten in Kraft:
  1. § 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des
     Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,
  2. § 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.:
     richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
     Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
  3. § 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
     BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
  4. § 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
     BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
  (13) Es treten in Kraft:
  1. Anlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
     BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,
  2. § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des
     Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.
  (14) (Anm.: es wurde kein Abs. 14 vergeben)
  (15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten
in Kraft:
  1. § 15 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 1995,
  2. § 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4, § 100, § 104 Z 2, § 114
     Abs. 2, § 115 Abs. 3 und § 120 mit 1. Mai 1995,
  3. § 44 Abs. 7 und 8, § 49 Abs. 1a, § 51 Abs. 1a und § 52 Abs. 4a
     und 4b sowie der Entfall des § 47 (samt Überschrift) und des
     § 52 Abs. 12 mit 1. September 1995.
  (16) § 12 Abs. 1 und 5, § 36 und § 115b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft.
  (17) Es treten in Kraft:
  1. § 4 Abs. 6, § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 23b, § 26 Abs. 5 und 7,
     § 26a, § 58 Abs. 4 und 5, § 91 Abs. 1, § 119a, § 120a, § 120b
     und § 121c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996
     mit 1. Juni 1996,
  2. § 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2 und § 66 in
     der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit
     1. September 1996.
  (18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
in Kraft:
  1. § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,
  2. § 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
  3. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die
     Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 1996.
  (19) § 37 Abs. 1d und Anlage Art. I Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag in Kraft.
  (20) (Verfassungsbestimmung) § 115c in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in
Kraft.
  (21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
  1. a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
        BGBl. Nr. 392/1996,
     b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes
        BGBl. Nr. 392/1996,
     mit 1. August 1996,
  2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes
     BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.
  (22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1,
2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50
Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53
Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der
Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1996 treten
mit 1. September 1997 in Kraft.
  (23) § 15 Abs. 2 bis 6 und 8 (§ 15 Abs. 8 ausgenommen
hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder
des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich
des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des
Stadtschulrates für Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in
dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.
368/1925, außer Kraft tritt.
  (24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997
treten in Kraft:
  1. § 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,
  2. § 124 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,
  3. § 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften,
     die §§ 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des § 58
     Abs. 2 Z 3), § 59a Abs. 3, § 115a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 121d
     samt Überschrift und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und
     des § 44f mit 1. Juli 1997,
  4. § 58 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende
     Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des
     Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom
     1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft
     tritt.
  (25) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1a, § 48 Abs. 6, § 72
Abs. 1a, § 72 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 1 letzter Satz, § 78
Abs. 2a, § 82 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 94, § 94a, § 95 Abs. 1, § 95
Abs. 3, § 95 Abs. 4 und § 97 sowie Artikel II der Anlage in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1998 treten mit dem auf
die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in
Kraft.
  (26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997
treten in Kraft:
  1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit
     1. Jänner 1998,
  2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106
     Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,
  3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des
31. August 2007, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a
ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 1954 geboren worden sind.
  (27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998
treten in Kraft:
  1. § 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt
     Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3
     mit 1. Juli 1997,
  2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15
     Abs. 9 mit 1. August 1997,
  3. § 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
  4. § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit
     1. Juli 1998,
  5. § 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 und
  6. § 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit
     1. Jänner 2003.
  (28) § 16 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach
Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des
EUB-SVG erfolgt ist.
  (29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit
1. September 1999 in Kraft.
  (30) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  (31) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1,
3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82
Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999
in Kraft.
  (32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999
treten in Kraft:
  1. § 58f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,
  2. § 106 Abs. 4 mit 1. September 1998,
  3. § 106 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.
  (33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten
in Kraft:
  1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2,
     § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,
  2. § 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.
  (34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten
in Kraft:
  1. § 121d mit 1. September 1998,
  2. § 115 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 2000,
  3. § 124 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000.
  (35) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26
Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt Überschriften und
§ 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die
Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
86/2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. § 50 Abs. 11 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit
1. September 2001 in Kraft.
  (36) § 112 letzter Satz und § 113a (Anm.: idF BGBl. I Nr. 96/2000)
treten mit 1. Juni 2000 in  Kraft.
  (37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten
in Kraft:
  1. § 42 Abs. 2, § 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6
     und Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 13a Abs. 2 und des § 106
     Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,
  2. § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 7, § 44c Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 1 und 1a
     Z 1, § 49 Abs. 1, 1a und 1b, § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3,
     § 51 Abs. 1 und 3, § 52, § 55 Abs. 5 und § 121 Abs. 1 und 2 mit
     1. September 2001,
  3. § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115d Abs. 4 mit 1. Jänner 2002.
  (38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1,
27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17,
§ 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a
Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des
31. August 2005 außer Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in
Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005
treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1.
September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in
der durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
geänderten Fassung wieder in Kraft.
  (39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten
in Kraft:
  1. § 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
     mit 1. Jänner 2001,
  2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
  3. § 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,
  4. § 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,
  5. § 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit
     diesem Tag.
  (40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten
in Kraft:
  1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 58b Überschrift und Abs. 2,
     § 58f Abs. 3 Z 1, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9, § 115 Abs. 7
     und § 115d Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,
  2. § 57 Abs. 4, § 59c samt Überschrift, § 59d samt Überschrift,
     § 114 Abs. 3, § 115f Abs. 1 sowie der Entfall des § 115 Abs. 2
     mit 1. September 2002,
  3. § 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit
     1. Jänner 2003.
§ 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung tritt mit
Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115 Abs. 7 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
  (41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten
in Kraft:
  1. § 4 Abs. 2, § 59d Abs. 1 und § 106 Abs. 2 Z 9 sowie die
     Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage mit 1. September 2002,
  2. § 44 Abs. 6, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6, § 106 Abs. 1, § 107
     Abs. 1 und § 107a mit 1. Jänner 2003.
  (42) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  (43) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  (44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten
in Kraft:
  1. § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4
     mit 1. September 2003,
  2. § 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2
     mit 1. Jänner 2004,
  3. § 11 mit 1. Jänner 2017.
§ 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b
samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer
Kraft.
  (45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten
in Kraft:
  1. Art. 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2 der Anlage mit 1. Juni 2002,
  2. § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, § 46 Abs. 5, § 58a Abs. 4 Z 2
     (Anm.: richtig: § 58a Abs. 2 Z 2), § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115e
     Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,
  3. § 106 Abs. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005.
§ 46 Abs. 5 ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem
31. Dezember 2001 geboren sind.

 
  § 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14
Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur betraut.
  (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie
nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen
sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und
Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes.
  (3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die
Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  (4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden.
Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt
werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft
tritt.

 
                                                    Anlage
                                                  ----------

                       Ernennungserfordernisse
                              Artikel I

  (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile
von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der
Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den
neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung
in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
  (3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen
oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als
Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung
zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden
Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser
Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  (4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des
entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den
hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist
ausgeschlossen.
  (5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am
1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie
eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
  (6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf
Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration
dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern,
gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend
die Abs. 7 bis 10.
  (7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu
einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt,
erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für
eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
  1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt  worden ist und
  2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher
        Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
     b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen
        Erfordernisse erbracht worden sind.
  (8) Diplome nach Abs. 2 sind
  1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
     gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom
     21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
     der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
     Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989,
     S 16),
  2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß
     Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni
     1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
     beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
     Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
  3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
     gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen
     Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
     Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
     Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III
     Nr. 133/2002,
Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl.
Nr. L 206/2001, S 1.
  (9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag
eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen
Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene
Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
  1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des
     Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen
     entspricht und
  2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme
     auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die
     Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im
     Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7
     der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
  (10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der
Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu
erlassen.

                             Artikel II
                      1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

  Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.

         Verwendung:                             Erfordernis:

  Lehrer am Blindeninstitut in       (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für    ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in   sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz                               im Sinne des § 35 des Allgemeinen
                                   Hochschul-Studiengesetzes und die
                                   für die entsprechende Sonder-
                                   schulart in Betracht kommende
                                   Lehrbefähigung.
                                     (2) Die Erfordernisse des
                                   Abs. 1 werden durch die Erfüllung
                                   sämtlicher nachstehender Erfor-
                                   dernisse ersetzt:
                                     1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
                                        schulen oder für bzw.
                                        Polytechnische Schulen;
                                     2. die für die betreffende Son-
                                        derschulart in Betracht kom-
                                        mende Lehrbefähigung;
                                     3. eine sechsjährige einschlägi-
                                        ge Lehrpraxis mit hervorra-
                                        genden pädagogischen Leistun-
                                        gen.
                                     (3) Bei Religionslehrern wird
                                   das Erfordernis des abgeschlos-
                                   senen Lehramtsstudiums durch den
                                   Abschluß eines Hochschulstudiums
                                   im Sinne des § 35 des Allgemei-
                                   nen Hochschul-Studiengesetzes
                                   ersetzt.

                     2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

  Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                             Erfordernis:

  1. Lehrer an Hauptschulen, Son-    Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen     gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Schulen.                           an einer Religionspädagogischen
                                   Akademie oder eine nach der Rei-
                                   feprüfung nach früheren schul-
                                   rechtlichen Vorschriften erworbe-
                                   ne gleichwertige Lehrbefähigung,
                                   wobei die der Verwendung ent-
                                   sprechende Lehrbefähigung für
                                   Hauptschulen, Sonderschulen und
                                   Polytechnische Schulen nachzu-
                                   weisen ist. Diese Erfordernisse
                                   werden ersetzt:
                                     1. Bei Religionslehrern durch
                                        a) die erfolgreiche Ablegung
                                           der Reifeprüfung an einer
                                           höheren Schule und die der
                                           Verwendung entsprechende
                                           Lehrbefähigung oder
                                        b) den Abschluß der theologi-
                                           schen Hochschulstudien im
                                           Sinne des § 35 des Allge-
                                           meinen Hochschul-Studien-
                                           gesetzes;
                                     2. bei Lehrern für Fremdsprachen
                                        an Hauptschulen, Sonder-
                                        schulen und Polytechnischen
                                        Schulen durch die erfolg-
                                        reiche Ablegung der Lehramts-
                                        prüfung für höhere Schulen
                                        aus der entsprechenden Fremd-
                                        sprache oder durch die Lehr-
                                        befähigung für zwei im Lehr-
                                        plan der Hauptschule vorge-
                                        sehene Fremdsprachen;
                                     3. bei Lehrern an
                                        Polytechnischen Schulen im
                                        Bereich der
                                        Berufsgrundbildung durch die
                                        Lehramtsprüfung an einer
                                        Berufspädagogischen Akademie
                                        für Berufsschulen.
  2. Lehrer an Berufsschulen.        Lehramtsprüfung an einer
                                   Berufspädagogischen Akademie für
                                   Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
                                   an einer Berufspädagogischen
                                   Akademie für Stenotypie und
                                   Phonotypie oder eine nach früheren
                                   schulrechtlichen Vorschriften er-
                                   worbene gleichwertige Lehrbe-
                                   fähigung, wobei die der Verwen-
                                   dung entsprechende Lehrbefähigung
                                   für Berufsschulen nachzuweisen
                                   ist.
                                     Dieses Erfordernis wird ersetzt:
                                     1. Bei Religionslehrern durch
                                        eine Lehramtsprüfung für
                                        Hauptschulen, Sonderschulen
                                        oder Polytechnische Schulen
                                        an einer
                                        Religionspädagogischen
                                        Akademie und durch den
                                        Abschluß der theologischen
                                        Hochschulstudien;
                                     2. bei Lehrern für andere
                                        allgemeinbildende
                                        Pflichtgegenstände durch eine
                                        Lehramtsprüfung für
                                        Hauptschulen oder für
                                        Polytechnische Schulen.
  3. Lehrer an Volksschulen          (1) Lehramtsprüfung an einer
                                   Pädagogischen Akademie nach
                                   Absolvierung eines
                                   sechssemestrigen Studienganges
                                   für das Lehramt an Volksschulen
                                   gemäß § 119 des
                                   Schulorganisationsgesetzes,
                                   BGBl. Nr. 242/1962, in der
                                   Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
                                   Nr. 365/1982.
                                     (2) Das Erfordernis des Abs. 1
                                   wird ersetzt durch
                                      a) Lehramtsprüfung für
                                         Volksschulen an einer
                                         Pädagogischen Akademie
                                         nach Absolvierung eines
                                         viersemestrigen
                                         Studienganges für das
                                         Lehramt an Volksschulen
                                         gemäß § 119 des
                                         Schulorganisationsgesetzes
                                         in der vor dem Inkrafttreten
                                         des Bundesgesetzes BGBl.
                                         Nr. 365/1982 geltenden
                                         Fassung oder Lehrbefähigung
                                         für Volksschulen, gemeinsam
                                         mit
                                      b) Zusatzausbildung und
                                         -prüfung über die Bereiche
                                         aa) ,,Lebende Fremdsprache``
                                             und
                                         bb) ,,Vorschulstufe`` oder
                                             ,,Allgemeine
                                             Sonderpädagogik``
                                         im Ausmaß des Lehrstoffes im
                                         Lehrplan der Pädagogischen
                                         Akademien (Studiengang für
                                         das Lehramt an Volksschulen
                                         gemäß Verordnung des
                                         Bundesministers für
                                         Unterricht, Kunst und Sport
                                         BGBl. Nr. 17/1986).
                                     (3) Der erfolgreiche Abschluß
                                   von Studienveranstaltungen, die
                                   spätestens zu Beginn des
                                   Sommersemesters 1989 begonnen
                                   haben und spätestens bis zum Ende
                                   des Schuljahres 1988/89
                                   abgeschlossen worden sind, in den
                                   Bereichen
                                     aa) ,,Lebende Fremdsprache``
                                         und
                                     bb) ,,Vorschulstufe`` oder
                                         ,,Allgemeine
                                         Sonderpädagogik``
                                   an Pädagogischen Akademien und
                                   Pädagogischen Instituten in einem
                                   dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
                                   Ausmaß ersetzt das betreffende
                                   Ernennungserfordernis des
                                   Abs. 2 lit. b.
  4. Religionslehrer an              (1) Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen                       Religionspädagogischen Akademie
                                   nach Absolvierung eines
                                   sechssemestrigen Studienganges
                                   für das Lehramt an Volksschulen
                                   im Sinne des § 119 des
                                   Schulorganisationsgesetzes in
                                   der Fassung des Bundesgesetzes
                                   BGBl. Nr. 365/1982
                                   oder
                                   der Abschluß der theologischen
                                   Hochschulstudien im Sinne des
                                   § 35 des Allgemeinen
                                   Hochschul-Studiengesetzes.
                                     (2) Das Erfordernis des Abs. 1
                                   wird ersetzt durch
                                      a) Lehramtsprüfung an einer
                                         Religionspädagogischen
                                         Akademie nach Absolvierung
                                         eines viersemestrigen
                                         Studienganges für das
                                         Lehramt an Volksschulen
                                         im Sinne des § 119 des
                                         Schulorganisationsgesetzes
                                         in der vor dem Inkrafttreten
                                         des Bundesgesetzes BGBl.
                                         Nr. 365/1982 geltenden
                                         Fassung
                                         oder
                                         die erfolgreiche Ablegung
                                         der Reifeprüfung an einer
                                         höheren Schule und die der
                                         Verwendung entsprechende
                                         Lehrbefähigung
                                   gemeinsam mit
                                      b) Zusatzausbildung und
                                         -prüfung über ergänzende
                                         Bereiche zur Ausbildung
                                         zum  Religionslehrer an
                                         Volksschulen gemäß lit. a in
                                         einem der Z 3 Abs. 2 lit. b
                                         vergleichbaren Ausmaß.
                                     (3) Der erfolgreiche Abschluß
                                   von Studienveranstaltungen, die
                                   spätestens zu Beginn des
                                   Sommersemesters 1989 begonnen
                                   haben und spätestens bis zum Ende
                                   des Schuljahres 1988/89
                                   abgeschlossen worden sind, in den
                                   ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2
                                   lit. b an Religionspädagogischen
                                   Akademien und
                                   Religionspädagogischen
                                   Instituten in einem dem Abs. 2
                                   lit. b entsprechenden Ausmaß
                                   ersetzt das betreffende
                                   Ernennungserfordernis des
                                   Abs. 2 lit. b.

                     3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

  Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                             Erfordernis:

  Lehrer an Volksschulen, Haupt-     Lehramtsprüfung für Volksschulen
schulen, Sonderschulen, Poly-      an einer Pädagogischen Akademie,
technischen Schulen und haus-      Lehramtsprüfung an einer Reli-
wirtschaftlichen Berufsschulen,    gionspädagogischen Akademie oder
soweit sie nicht die Erforder-     Lehrbefähigung für Volksschulen.
nisse für die Verwendungsgruppe    Dieses Erfordernis wird ersetzt:
L 2a 2 oder für eine höhere Ver-   1. Bei Religionslehrern durch
wendungsgruppe erfüllen.              die erfolgreiche Ablegung
                                      der Reifeprüfung an einer
                                      höheren Schule und die der
                                      Verwendung entsprechende
                                      Lehrbefähigung;
                                   2. bei Lehrern für Fremdsprachen
                                      an allgemeinbildenden
                                      Pflichtschulen durch die er-
                                      folgreiche Ablegung der Rei-
                                      feprüfung an einer höheren
                                      Schule gemeinsam mit der
                                      Lehrbefähigung auf Grund
                                      einer Lehramtsprüfung aus
                                      einer Fremdsprache;
                                   3. bei Lehrern für Kurzschrift
                                      oder für Maschinschreiben
                                      durch die erfolgreiche Able-
                                      gung der Reifeprüfung an
                                      einer höheren Schule gemein-
                                      sam mit der entsprechenden
                                      Lehrbefähigung für den Unter-
                                      richt an mittleren und
                                      höheren Schule (jedoch nicht
                                      an Berufsschulen).

                      4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

  Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                             Erfordernis:

  1. Lehrer an Volks-, Haupt- und    Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen  Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die      Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine   richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder   Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er-  fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er-   chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden.                       dernisse werden ersetzt: bei
                                   Lehrern für musikalische Unter-
                                   richtsgegenstände durch den er-
                                   folgreichen Abschluß einer musi-
                                   kalischen Studienrichtung an
                                   einer Kunsthochschule oder einer
                                   gleichgestellten Lehranstalt oder
                                   durch die Lehrbefähigung aus Ge-
                                   sang oder einem zugelassenen In-
                                   strumentalfach oder für musika-
                                   lisch-rhythmische Erziehung.
  2. Lehrer für Religion an        a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen,     Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Schulen sowie         Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht    b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen-         liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer          schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül-      Religionslehrer einschließ-
len.                                  lich einer nach dem 1. Juni
                                      1983 abgelegten Zusatzprüfung
                                      für Religionslehrer.
  3. Lehrer für Leibesübungen.       Die erfolgreiche Ablegung der
                                   Befähigungsprüfung für Leibeser-
                                   zieher an Schulen oder Abschluß-
                                   prüfung der staatlichen Sport-
                                   lehrerausbildung mit dem Spezial-
                                   fach Leibeserziehung an Schulen
                                   an einer Schule zur Ausbildung
                                   von Leibeserziehern.
  4. Lehrer für Werkerziehung.       Eine Befähigung für Werker-
                                   ziehung an einer allgemeinbilden-
                                   den Pflichtschule gemeinsam mit
                                   einer Zusatzprüfung über die Be-
                                   reiche
                                     1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
                                        duktgestaltung),
                                     2. Wohnen und Umweltgestaltung,
                                     3. Material- und Werkzeugkunde
                                        einschließlich Unfallverhü-
                                        tung.

                       5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

  Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                             Erfordernis:

  Lehrer an Volks-, Haupt-, Son-     Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen     gige Lehrbefähigung oder sonstige
Schulen, soweit sie nicht die      Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver-    chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül-      Bei Lehrern für Religion wird
len.                                dieses Erfordernis durch die Er-
                                    füllung der Erfordernisse des
                                    Art. I Abs. 4 erbracht.

Beachte

Verfassungsbestimmung
                              Artikel XV
                        (Verfassungsbestimmung)
                    Bemessung von Versorgungsbezügen
        (Anm.: zu den §§ 107a, 123 und 124, BGBl. Nr. 302/1984)

  Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten
ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei
dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf
eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in
dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder
Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

 
  5. § 24 Abs. 6 (Anm.: Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr.
  544/1984) lautet:
                       (Anm.: zu § 107)

  ,,(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind
  1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
     und
  2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen
     Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
nicht anzuwenden.''

 
                             Artikel II
          (Anm.: zu §§ 49, 50 und 51, BGBl. Nr. 302/1984)

  Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert
sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel
für den Informatikbereich
  1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule
     geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen
     Lehrgang gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein anderer
     Lehrer an dieser Schule eine derartige
     Lehrverpflichtungsminderung erhält,
  2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das
     sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 für die Verwaltung einer dort
     angeführten Sammlung ergibt.

 
                             Artikel III
                        (Anm.: Zu § 49 Abs. 3)

  (1) Abweichend vom § 49 Abs. 3 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, richtet
sich beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese
Funktion schon vor dem 1. September 1985 wirksam geworden ist, soweit
es für ihn günstiger ist, die für das Ausmaß seiner
Lehr(Supplier)verpflichtung maßgebende Zahl der Klassen nach der
gemäß Abs. 2 ermittelten fiktiven Klassenzahl der Hauptschule.
  (2) Zunächst sind die Zahlen der Schüler zu ermitteln, die jeweils
am 15. September den einzelnen Schulstufen der betreffenden Schule
angehören. Auf Grund dieser Schülerzahlen ist für jede Schulstufe die
fiktive Klassenzahl zu ermitteln, die sich aus folgender
Gegenüberstellung ergibt:

---------------------------------------------------------------------
     Zahl der Schüler           I         fiktive Klassenzahl
---------------------------------------------------------------------
                         je Schulstufe
---------------------------------------------------------------------
bis 25 ..........................                1
26- 50 ..........................                2
51- 75 ..........................                3
76-100 ..........................                4
über 100 ........................                5

Die so ermittelten fiktiven Klassenzahlen sind in jeder einzelnen
Schulstufe mit der tatsächlichen Klassenzahl zu vergleichen; ist die
tatsächliche Klassenzahl einer Schulstufe höher, so ist bei der
weiteren Berechnung von dieser höheren Zahl auszugehen. Die auf diese
Weise ermittelten Klassenzahlen der einzelnen Schulstufen sind
zusammenzuzählen. Die Summe (fiktive Klassenzahl der Hauptschule) ist
der Ermittlung der Lehrverpflichtung des Leiters dieser Schule unter
sinngemäßer Anwendung des § 49 LDG 1984 für das betreffende Schuljahr
zugrunde zu legen.
  (3) Beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese
Funktion in der Zeit zwischen dem 31. August 1985 und dem
1. September 1988 wirksam geworden ist, sind die Abs. 1 und 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die fiktiven Klassenzahlen nur für jene
Schulstufen zu ermitteln sind, die sich aus der nachstehenden Tabelle
ergeben:

---------------------------------------------------------------------
Wirksamkeitsbeginn der Ernennung in die              Schulstufen, auf
        gegenwärtige Funktion                           die Abs. 2
                                                      anzuwenden ist
---------------------------------------------------------------------

zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September
1986 ................................................      6, 7, 8
zwischen dem 31. August 1986 und dem 1. September
1987 ................................................        7, 8
zwischen dem 31. August 1987 und dem 1. September
1988 ................................................         8

  Für die übrigen Schulstufen ist jedenfalls von den tatsächlichen
Klassenzahlen auszugehen.
  (4) War der Leiter einer Hauptschule unmittelbar vor seiner
Ernennung in diese Funktion mit der Leitung der betreffenden
Hauptschule betraut, so ist für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 an
Stelle des Tages der Wirksamkeit der Ernennung der Tag der
Wirksamkeit der Betrauung maßgebend.
  (5) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf jene Lehrer sinngemäß
anzuwenden, die mit der Leitung einer Hauptschule betraut sind.
  (6) In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 sind
die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in folgenden Fällen
auf jeden Fall von der tatsächlichen Klassenzahl auszugehen ist:
  1. vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 bei der 6., 7. und
     8. Schulstufe,
  2. vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 bei der 7. und 8.
     Schulstufe,
  3. vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 bei der 8.
     Schulstufe.

 
                             Artikel VI
              (Anm.: zu § 48 Abs. 4a, BGBl. Nr. 302/1984)

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
§ 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die
Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im
Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die
1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe
sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
  (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
  (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die
Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch
dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport betraut.

 
                             Artikel VII
                           (Anm.: Zu § 80)

  Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 80 Abs. 4 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und § 88 Abs. 4 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 vor dem
1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung
dieser Gesetzesbestimmungen im Art. III und IV dieses Bundesgesetzes
nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden
Fassung weiterhin anwendbar.

 
                             Artikel VII
                (Anm.: zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)

  (1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage
Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1
BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der
41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
  (2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1,
die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2
gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1
Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt
eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

 
                            Artikel VIII
                (Anm.: zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)

  (1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der
Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG
1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage
gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der
Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
  (2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der
Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG
1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der
Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

 
                             Artikel IX
               (Anm.: zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)

  (1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der
Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG
1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der
Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  (2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L
der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG
1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der
Entlohnungsgruppe l 2a 2.

 
                              Artikel X
                  (Anm.: zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)

  Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die
Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der
Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt
(Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2)
bemessen sind.

LICHTEN WAS HERE!!!