1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden. |
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff § 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. |
5. Abschnitt RECHTE Bezüge § 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. |
Entscheidungspflicht § 88. § 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt. |
Abgaben- und Gebührenfreiheit § 89. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit. |
Berufung des Beschuldigten § 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. |
Sonstige Verfahrensbestimmungen § 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung. |
Verrechnung der Beiträge § 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu. |
§ 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden. |
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